Ein kleiner Auszug aus „Gestalterische Festsetzungen für den Geltungsbereich des Bebauungsplans „Hauptstraße“ (ohne Marktplatz) vom 10.02.2018

§ 3 Gebäude, Gestaltungsgrundsätze
* Die Gebäudefassaden dürfen nicht mit grellen Signalfarben gestrichen werden.
* Wechselnd beleuchtete Lichtwerbung bzw. Werbung an den Gebäudefassaden ist unzulässig.
* Bei der Möblierung im Außenbereich dürfen keine Bierfest-/Biertischgarnituren oder Waldfestmöbel verwendet werden.
* An den Gebäudefassaden sind drei Größen von Werbeflächen zulässig : Größe 1 : 50 x 100 cm, Größe 2 : 75 x 150 cm, Größe 3 : 100 x 200 cm. Pro Betriebsstätte darf entweder 1 x Größe 2 oder 3, oder 2 x Größe 1 angebracht werden.
* Werbeanlagen mit Lichteffekten, Wechsellichtzeichen oder Neonfarben sind nicht zulässig.
* Die Werbung soll sich auf Grundplatten am Gebäude absetzen. Hierbei soll ein mattes Edelstahlmaterial oder ein hochwertiges Kunststoffmaterial verwendet werden.
* Markisen dürfen nicht bis an die Gebäudeaußenecke geführt werden.
* Die Bespannung der Markise muss einfarbig sein, Farbskala elfenbein, sand, hellgelb, orange, blau, gelb oder grün. Die Bespannung muss aus licht- und witterungsbeständigen, dauerhaftem Gewebe bestehen.
* Nicht gestattet sind Markisen mit wellen- oder zahnförmigen Randvolants
* Nicht gestattet sind sehr dunkle Farben mit Werbeaufschriften
* Markisen dürfen keine Werbeaufschriften haben

§ 4 Freiraumgestaltung
* Gebäude- und Ladeneingänge müssen in voller Breite freigehalten werden. Schaufenster sind auf mindestens 50 % der Schaufensterlänge von Auslagen oder zusätzlichen Nutzungselementen freizuhalten.
* Die dauerhafte Aufstellung von Vollkunststoffstühlen und –tischen und Bierbankgarnituren ist nicht gestattet.
* Sitzmöbel und Stühle müssen grundsätzlich Gestelle aus Metall aufweisen. Zur Wahl stehen Aluminium oder Edelstahl in polierter Ausführung sowie Stahl mit Verzinkung oder Lackierung in silbergrau, anthrazit, blau, rot oder braun.
* Sitzflächen und –lehnen sollen aus Bespannungen bestehen aus Natur- oder dunklem Kunststoffgeflecht oder aus Textilbespannungen in Naturfarben oder dunklen Farbtönen
* (N.B. weiterhin ist detailliert geregelt, wie Sitzflächen, Lehnen, Lattungen oder Tischplatten auszusehen haben).
* Sonnenschirme sollen nur in Zusammenhang mit anderem Außenmobiliar aufgestellt werden. Ihre Verwendung alleine zu Werbezwecken ist nicht gestattet.
* Sonnenschirme müssen von abgeflachter Form sein mit einem Durchmesser von ca. 2,0 – 4,0 Metern und schmalem Rand ohne breite Volants, Regenrinnen, Wellen- oder Zackenränder
* Warenauslagen und Werbeträger dürfen nicht als Hindernis wahrgenommen werden.
* Warenauslagen dürfen nicht als Provisorien wirken.
Mobilie
* Werbeaufsteller werden auf maximal 1 Stück je Geschäftseinheit mit Aufstellung nur direkt an der Gebäudefassade begrenzt.
* Private mechanisierte Spielgeräte mit Geldeinwurf sind grundsätzlich nicht zulässig.
* Blumenkübel müssen aus hochwertigem frostsicheren Material bestehen.
* Längliche Pflanzkübel mit versperrender Wirkung sind nicht gestattet.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten
* Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Satzung können mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

Stellungnahme der Fraktion Pro Spaichingen :
Mit diesen Richtlinien wird der Willkür Tür und Tor geöffnet. Wer entscheidet, ob Außenmobiliar „dem Charakter einer ästhetischen Gesamtgestaltung“ gerecht wird, wann „Warenauslagen und Werbeträger als Hindernis“ wahrgenommen, mobile Werbeaufsteller „filigran und leicht wirkend“ wirken, und Pflanzgefäße als „hochwertiges Produkt“ gelten ?

 

der Link:
https://spaichingen.ratsinfomanagement.net/sdnetrim/Lh0LgvGcu9To9Sm0Nl.HayEYv8Tq8Sj1Kg1HauCWqBZo5Ok5KeyJbxIWsCSn4Qm0LezKeyDWq8Sn6Rk1Lf0KjvFavETqASj1Mj0KaxJYr8Zm9UGJ/Anlage_7-_Gestaltungsfestsetzungen_Hauptstrasse_vom_10.02.2018.pdf?fbclid=IwAR1xlrf7tRQBzdBqqBLJXDrIoJdhu-kGzZ42yAuXS1vpSXJxE6ghh1Fcneo